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ep:zuweisung_der_pruefer_zu_direktionen

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Zuweisung der Prüfer zu Direktionen

Regel 11 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, Direktionen zugewiesen werden.

Regel 11 (1) EPÜ

Die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, werden Direktionen zugewiesen.

Auf diese Direktionen verteilt der Präsident des Europäischen Patentamts die Geschäfte in Anwendung der Internationalen Klassifikation.

siehe auch

Regel 11 EPÜ → Geschäftsverteilung für die erste Instanz
Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.

ep/zuweisung_der_pruefer_zu_direktionen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/02 10:45 von areichelt