Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht

Regel 70a (1) EPÜ 2000

In der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme gibt das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zum erweiterten europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb der in Regel 70 Absatz 1 genannten Frist [→ Frist zur Stellung des Prüfungsantrags] die Mängel zu beseitigen, die in der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme festgestellt wurden, und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

Regel 62 EPÜ → Erweiterter europäischer Recherchenbericht
Regel 70 EPÜ → Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
Regel 161 EPÜ → Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte

Die neue Regel 70a EPÜ sieht vor, dass innerhalb der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags eine Erwiderung auf die dem Recherchenbericht beiliegende Stellungnahme eingereicht werden muss. Das gilt jedoch nur, wenn die dem Recherchenbericht beiliegende Stellungnahme negativ ist. Werden in der dem Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme keine Einwände erhoben, ergeht also keine Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Änderung der Ansprüche, Beschreibung oder Zeichnungen, muss keine Erwiderung eingereicht werden; darüber wird der Anmelder informiert.1)

Der Anmelder hat sechs Monate Zeit, um zum erweiterten europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen und insbesondere auf etwaige Einwände zu reagieren.2)

Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht bei erforderlicher Absichtserklärung über die Aufrechterhaltung der Anmeldung

Regel 70a (2) EPÜ 2000 [ab 1. April 2010]

In dem in Regel 70 Absatz 2 genannten Fall oder wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung erstellt wird, gibt das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zum erweiterten europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb der Frist für die Absichtserklärung über die Aufrechterhaltung der Anmeldung die Mängel zu beseitigen, die in der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme festgestellt wurden, und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

Eine vom Amt nach Regel 70 (2) EPÜ bestimmte und somit auch für Regel 70a (2) EPÜ geltende Sechsmonatsfrist ist nur unter außergewöhnlichen Umständen verlängerbar (siehe Prüfungsrichtlinien, E-VIII, 1.6).3)

Für Euro-Direktanmeldungen folgt dies aus Regel 70a (1) EPÜ, in der auf die in Regel 70 (1) EPÜ genannte Frist für die Stellung des Prüfungsantrags verwiesen wird.4)

Wird zu einer Euro-PCT-Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt, ist beabsichtigt, in den Prüfungsrichtlinien vorzusehen, dass für die Erwiderung auf die Stellungnahme zur Recherche ebenfalls eine Frist von sechs Monaten eingeräumt wird; diese Frist beginnt mit der Zustellung der Mitteilung des Amtes nach Regel 70 (2) und Regel 70a (2) EPÜ. Auch in diesem Fall ist eine vom Amt bestimmte Sechsmonatsfrist nur unter außergewöhnlichen Umständen verlängerbar (siehe Prüfungsrichtlinien, E-VIII, 1.6).5)

Regel 70a (3) EPÜ 2000 [ab 1. April 2010]

Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Nach Regel 70a (3) EPÜ gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, wenn der Anmelder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder zur Änderung nach Regel 70a (1) oder (2) EPÜ weder nachkommt noch zu der Stellungnahme zum Recherchenbericht Stellung nimmt. Jedoch kann in diesen Fällen Weiterbehandlung beantragt werden.6)

Anwendungsbereich

Die neue Regel 62a, die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 63, die neue Regel 70a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses geänderte Regel 137 gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.7))

siehe auch

AO EPÜ, Teil 4, Kapitel III → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung.

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2
2) , 3) , 4) , 5) , 6)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009
7)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Artikel 2 (2