Erteilungsantrag

Regel 41 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.

Regel 41 (1) EPÜ → Formblatt für den Erteilungsantrag
Beschreibt, dass der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents auf einem vorgeschriebenen Formblatt einzureichen ist.

Regel 41 (2) EPÜ → Inhalt des Erteilungsantrags
Erklärt, welche Angaben der Erteilungsantrag enthalten muss.

Regel 41 (3) EPÜ → Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters
Beschreibt, dass im Fall mehrerer Anmelder der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten soll.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.