Erörterungsbedürftige Fragen und Schriftsätze

Regel 116 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt auf die erörterungsbedürftigen Fragen hinweist und einen Zeitpunkt für die Einreichung von Schriftsätzen bestimmt.

Regel 116 (1) EPÜ

Mit der Ladung weist das Europäische Patentamt auf die Fragen hin, die es für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht. Gleichzeitig wird ein Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem Schriftsätze zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingereicht werden können. Regel 132 ist nicht anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel brauchen nicht berücksichtigt zu werden, soweit sie nicht wegen einer Änderung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts zuzulassen sind.

siehe auch

Regel 116 EPÜ → Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.