Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer

Artikel 11 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt werden.

Artikel 11 (3) EPÜ

Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wieder ernannt werden.

siehe auch

Artikel 11 EPÜ → Ernennung hoher Bediensteter
Beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.