Artikel 114 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen.
Artikel 114 (1) EPÜ → Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.
Artikel 114 (2) EPÜ → Nichtberücksichtigung verspäteter Tatsachen und Beweismittel
Erklärt, dass das Europäische Patentamt verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigen muss.
EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.