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Artikel 114 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigen muss.
Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.
Artikel 114 EPÜ → Ermittlung von Amts wegen
Regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen.
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