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ep:nichtberuecksichtigung_verspaeteter_tatsachen_und_beweismittel

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Nichtberücksichtigung verspäteter Tatsachen und Beweismittel

Artikel 114 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigen muss.

Artikel 114 (2) EPÜ

Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

siehe auch

Artikel 114 EPÜ → Ermittlung von Amts wegen
Regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen.

ep/nichtberuecksichtigung_verspaeteter_tatsachen_und_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1