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Artikel 114 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.
In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Artikel 114 EPÜ → Ermittlung von Amts wegen
Regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen.
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