Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans

Artikel 46 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Erstellung und Feststellung des Haushaltsplans der Organisation.

Artikel 46 (1) EPÜ → Vorlage des Entwurfs
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vorlegt.

Artikel 46 (2) EPÜ → Feststellung des Haushaltsplans
Beschreibt, dass der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vom Verwaltungsrat festgestellt werden.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.