Entrichtung von Gebühren

Die Entrichtung vonGebühren nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) erfolgt über verschiedene Methoden. Am häufigsten werden Gebühren über die Zentrale Gebührenzahlung des Europäischen Patentamts (EPA) online entrichtet, wo Nutzer fällige Beträge für Anmelde-, Prüfungs- und Aufrechterhaltungsgebühren einsehen und zahlen können. Alternativ können Einzelabbuchungsaufträge erteilt oder ein automatisches Abbuchungsverfahren eingerichtet werden, das Gebühren automatisch bei Fälligkeit von einem laufenden Konto abbucht. Zusätzlich können Gebühren auch durch Banküberweisungen oder über die Online-Einreichungsplattformen [→ Online-Einreichung 2.0] des EPA beglichen werden. Die Zahlung muss innerhalb der jeweiligen Frist und in der richtigen Höhe erfolgen, um Verzugsgebühren oder den Verlust von Rechten zu vermeiden. Die Zahlung sollte nur bei Fälligkeit erfolgen [Artikel 4 (1) GebO EPÜ → Fälligkeit der Gebühren].

Artikel 51 (2) EPÜ → Fristen für die Entrichtung von Gebühren
Beschreibt, dass die Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, in der Ausführungsordnung festgelegt werden.

Artikel 51 (3) EPÜ → Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Entrichtung
Erklärt, dass die Ausführungsordnung die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Gebühren festlegt.

OJ EPO 2014, A112 → Wichtige Informationen zur Gebührenzahlung

Automatisches Abbuchungsverfahren
Zentrale Gebührenzahlung
Laufendes Konto
Automatisches Abbuchungsverfahren
Multipay Tool
Gebührenzahlung per Kreditkarte

Bei allen Zahlungen ist jeweils der entsprechende Gebührencode anzugeben.1)

Die Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Schecks unmittelbar an das EPA ist nicht mehr möglich.2)

siehe auch

Gebühren
Finanzielle Beträge, die für verschiedene Verfahrensschritte wie die Anmeldung, Prüfung, Erteilung und Aufrechterhaltung europäischer Patente an das Europäische Patentamt entrichtet werden müssen.

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 8. Juni 2015 über die Möglichkeit des Verzichts auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten
2)
s. ABl. EPA 2007, 626