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Artikel 51 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Ausführungsordnung die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Gebühren festlegt.
Sieht die Ausführungsordnung vor, dass eine Gebühr zu entrichten ist, so werden dort auch die Rechtsfolgen ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung festgelegt.
Artikel 51 EPÜ → Gebühren
Beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.
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