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Artikel 51 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, in der Ausführungsordnung festgelegt werden.
Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, werden in der Ausführungsordnung festgelegt.
Artikel 51 EPÜ → Gebühren
Beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.
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