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ep:fristen_fuer_die_entrichtung_von_gebuehren

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Fristen für die Entrichtung von Gebühren

Artikel 51 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, in der Ausführungsordnung festgelegt werden.

Artikel 51 (2) EPÜ

Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, werden in der Ausführungsordnung festgelegt.

siehe auch

Artikel 51 EPÜ → Gebühren
Beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.

ep/fristen_fuer_die_entrichtung_von_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/08 12:14 von areichelt