Elektronische Akten

Regel 147 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten vom Europäischen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt werden.

Regel 147 (1) EPÜ

Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt.

siehe auch

Regel 147 EPÜ → Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten
Beschreibt die Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.