Artikel 115 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Möglichkeit von Einwendungen Dritter gegen die Patentierbarkeit einer Erfindung.
In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung jeder Dritte nach Maßgabe der Ausführungsordnung Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben, die Gegenstand der Anmeldung oder des Patents ist. Der Dritte ist am Verfahren nicht beteiligt.
→ Formerfordernisse gelten für Einwendungen Dritter
→ Behandlung von Einwendungen Dritter
→ Beschleunigung des nächsten verfahrensrechtlichen Schritts bei einer Einwendung Dritter
Nach Artikel 115 EPÜ kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben, die Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist. Für solche Einwendungen werden keine Gebühren erhoben.1)
Artikel 115 EPÜ ist nur auf veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und Patente anwendbar, die Gegenstand eines vor dem EPA anhängigen Verfahrens sind. In der internationalen Phase werden Einwendungen Dritter innerhalb des rechtlichen Rahmens des PCT bearbeitet und sind beim IB mittels ePCT einzureichen.2)
Ein Dritter im Sinne von Artikel 115 EPÜ, der gegen die Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents Beschwerde eingelegt hat, hat keinen Anspruch darauf, dass vor einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes mündlich über sein Begehren verhandelt wird, zur Beseitigung vermeintlich undeutlicher Patentansprüche (Artikel 84 EPÜ) des europäischen Patents den erneuten Eintritt in das Prüfungsverfahren anzuordnen. Eine solchermaßen eingelegte Beschwerde entfaltet keine aufschiebende Wirkung.3)
EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.