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ep:beschleunigung_des_naechsten_verfahrensrechtlichen_schritts_bei_einer_einwendung_dritter

finanzcheck24.de

Beschleunigung des nächsten verfahrensrechtlichen Schritts bei einer Einwendung Dritter

Das EPA bemüht sich nach Kräften, den nächsten verfahrensrechtlichen Schritt innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Einwendung Dritter bei der Prüfungsabteilung zu vollziehen, sofern die Einwendung substanziiert ist und nicht anonym erhoben wurde. Steht bei Eingang der Einwendung eine Erwiderung des Anmelders auf eine Mitteilung aus, beginnt der Zeitraum von drei Monaten mit dem Erhalt der Erwiderung.1)

In der internationalen Phase eingereichte Einwendungen werden im Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt wie nachstehend erläutert berücksichtigt:2)

Der Inhalt der Einwendung wird berücksichtigt, sobald sie dem EPA zugänglich und der Eintritt in die europäische Phase wirksam geworden ist.3)

Ist die Anmeldung in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung übergegangen, so bemüht sich das EPA nach Kräften, den nächsten verfahrensrechtlichen Schritt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist nach Regel 161 EPÜ zu vollziehen, sofern:4)

  • die gesamte Einwendung in einer Amtssprache des EPA eingereicht wurde (siehe Nr. 3.3),
  • der Dritte ausdrücklich den Wunsch geäußert hat, dass der nächste verfahrensrechtliche Schritt in der europäischen Phase beschleunigt werden soll,
  • die Einwendung nicht anonym eingereicht wurde und
  • der Dritte sie substanziiert hat.

Ein Dritter, der möchte, dass der nächste verfahrensrechtliche Schritt in der europäischen Phase beschleunigt wird, sollte deshalb diesen Wunsch in der in der internationalen Phase eingereichten Einwendung zum Ausdruck bringen. Alternativ kann der Dritte nach Eintritt der Anmeldung in die europäische Phase die Einwendung beim EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt erneut einreichen oder das EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltes Amt auf seine beim IB bereits eingereichte Einwendung verweisen.

Die folgenden zwei Beispiele veranschaulichen das Vorgehen des EPA.

Beispiel 1: Die internationale Anmeldung A wurde beim USPTO als Anmeldeamt eingereicht. Das EPA wurde als ISA ausgewählt. Der Dritte D1 reichte beim IB 27 Monate nach dem Prioritätsdatum in englischer Sprache eine nicht anonyme Einwendung hinsichtlich der Neuheit ein, ohne ausdrücklich darum zu bitten, dass der nächste verfahrensrechtliche Schritt in der europäischen Phase beschleunigt wird. Das IB leitete die Einwendung nach Ablauf von 30 Monaten nach dem Prioritätsdatum an das EPA als Bestimmungsamt weiter. Die Anmeldung trat innerhalb der 31-Monatsfrist nach Regel 159 (1) EPÜ in die europäische Phase ein. D1 hat nicht ausdrücklich darum gebeten, dass der nächste verfahrensrechtliche Schritt in der europäischen Phase beschleunigt wird. Das EPA berücksichtigt also den Inhalt der Einwendung, beschleunigt den nächsten verfahrensrechtlichen Schritt in der europäischen Phase aber nur, wenn D1 die Einwendung beim EPA als Bestimmungsamt erneut nicht anonym einreicht oder das EPA als Bestimmungsamt nicht anonym auf seine beim IB bereits eingereichte Einwendung verweist.5)

Beispiel 2: Die internationale Anmeldung B wurde beim JPO als Anmeldeamt eingereicht. Das JPO wurde als ISA ausgewählt. Der Dritte D2 reichte beim IB 27 Monate nach dem Prioritätsdatum in japanischer Sprache eine nicht anonyme Einwendung hinsichtlich der Neuheit ein und bat ausdrücklich um Beschleunigung des nächsten verfahrensrechtlichen Schrittes in der europäischen Phase. Das IB leitete die Einwendung nach Ablauf von 30 Monaten nach dem Prioritätsdatum an das EPA als Bestimmungsamt weiter. Die Anmeldung trat innerhalb der 31-Monatsfrist nach Regel 159 (1) EPÜ in die europäische Phase ein.6)

Da die Einwendung nicht in einer Amtssprache des EPA abgefasst ist, fordert das EPA kurz nach Ablauf der 31-Monatsfrist D2 zur Einreichung einer Übersetzung auf (siehe Nr. 3.3). Nach Erhalt der Übersetzung erkennt das EPA, dass D2 die Beschleunigung des nächsten verfahrensrechtlichen Schritts wünscht. Das EPA berücksichtigt dann den Inhalt der Einwendung bei der Erstellung des ergänzenden europäischen Recherchenberichts und beschleunigt den ersten verfahrensrechtlichen Schritt in der Prüfungsphase.7)

siehe auch

Art. 115 EPÜ → Einwendungen Dritter

1) , 2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 7)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ
ep/beschleunigung_des_naechsten_verfahrensrechtlichen_schritts_bei_einer_einwendung_dritter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1