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Wenn die vorstehend genannten Formerfordernisse erfüllt und gegebenenfalls vorhandene anstößige Äußerungen entfernt sind, werden Einwendungen Dritter in den öffentlichen Teil der Akte der Patentanmeldung oder des Patents aufgenommen und den Verfahrensbeteiligten übermittelt.1)
Die Prüfungs- oder Einspruchsabteilung prüft alle Einwendungen, die die Formerfordernisse erfüllen, und nimmt im nächsten sachlichen Prüfungsbescheid an die Verfahrensbeteiligten zu deren Relevanz Stellung. Es ergeht jedoch kein Bescheid, wenn Einwendungen erst eingehen, nachdem die Prüfungsabteilung eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ versandt hat, und wenn sie die Einwendungen nicht für relevant erachtet.2)
Gegebenenfalls werden die Einwendungen bei der Abfassung des europäischen Recherchenberichts und der Stellungnahme zur Patentierbarkeit berücksichtigt.3)
Der Dritte ist am Verfahren vor dem EPA nicht beteiligt und wird deshalb nicht über das Verfahren informiert. Er kann jedoch den Fortgang des Verfahrens online über das Europäische Patentregister verfolgen, das auch einen Überwachungsdienst mit E-Mail-Benachrichtigung umfasst.
Art. 115 → Einwendungen Dritter
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