Regel 6 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen.
Regel 6 (1) EPÜ → Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2
Beschreibt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen ist.
Regel 6 (2) EPÜ → Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 4
Erklärt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.