Regel 12a (1) → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer wurden nach der Strukturreform als gesonderte Beschwerdekammereinheit organisiert (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016) und die Einordnung in die Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts aufgehoben (vgl. Art. 9 AusfO 2016).
Die separate Organisationseinheit der Beschwerdekammereinheit wird nun von dem Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet, der mit dem Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer personenidentisch (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016), vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig ist (Regel 12a Abs. 2 Satz 2 AusfO 2016).1)
Der Begriff „Beschwerdekammereinheit“ hat die in Regel 12a (1) [→ Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern] der Ausführungsordnung zum EPÜ festgelegte Bedeutung [Artikel 1 GOBA → Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses].