Begründung und Hinweis auf Beschwerde

Regel 111 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, zu begründen und mit einem Hinweis über die Beschwerde zu versehen sind.

Regel 111 (2) EPÜ

Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis darüber zu versehen, dass gegen die Entscheidung die Beschwerde statthaft ist, wobei die Beteiligten auf die Artikel 106 bis 108 aufmerksam zu machen sind, deren Wortlaut beizufügen ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung des Hinweises keine Ansprüche herleiten.

siehe auch

Regel 111 EPÜ → Form der Entscheidungen
Beschreibt die Form der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.