Bewerber sind von der Vorprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 7 befreit, wenn sie
a) vor Abhaltung dieser ersten Vorprüfung für eine Prüfung zugelassen waren oder
b) bei Abhaltung dieser ersten Vorprüfung erstmals zur Prüfung zugelassen waren und die Erfordernisse des Artikels 11 Absätze 1 bis 6 erfüllen.
Artikel 1 (7) VEB → Vorprüfung zur europäischen Eignungsprüfung
VEB → Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung
ABVEB → Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung