Aussetzung des Einspruchsverfahrens

Regel 78 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Aussetzung des Einspruchsverfahrens, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren eingeleitet hat, um eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken.

Regel 78 (1) EPÜ

Weist ein Dritter dem Europäischen Patentamt während eines Einspruchsverfahrens oder während der Einspruchsfrist nach, dass er gegen den Inhaber des europäischen Patents ein Verfahren eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] zu erwirken, so wird das Einspruchsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Verfahren wird jedoch erst ausgesetzt, wenn die Einspruchsabteilung den Einspruch für zulässig hält. Regel 14 Absätze 2 bis 4 [→ Aussetzung des Verfahrens ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 78 EPÜ → Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers
Beschreibt das Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers.