Ausschließung und Ablehnung

Artikel 24 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Gründe und das Verfahren für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.

Artikel 24 (1) EPÜ → Gründe für die Ausschließung
Erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken dürfen, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben.

Artikel 24 (2) EPÜ → Mitteilungspflicht der Mitglieder
Beschreibt, dass ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer, das sich aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund für befangen hält, dies der Kammer mitteilen muss.

Artikel 24 (3) EPÜ → Ablehnung durch Beteiligte
Erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können.

Artikel 24 (4) EPÜ → Entscheidung über die Ablehnung
Beschreibt, dass die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds entscheiden.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.