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Artikel 24 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können.
Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.
Artikel 24 EPÜ → Ausschließung und Ablehnung
Beschreibt die Gründe und das Verfahren für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.
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