Aufhebung der Entscheidung und Wiedereröffnung des Verfahrens

Regel 108 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer aufhebt und die Wiedereröffnung des Verfahrens anordnet, wenn der Antrag begründet ist.

Regel 108 (3) EPÜ

Ist der Antrag begründet, so hebt die Große Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und ordnet die Wiedereröffnung des Verfahrens vor der nach Regel 12 Absatz 4 [→ Präsidium der Beschwerdekammern] zuständigen Beschwerdekammer an. Die Große Beschwerdekammer kann anordnen, dass Mitglieder der Beschwerdekammer, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, zu ersetzen sind.

siehe auch

Regel 108 EPÜ → Prüfung des Antrags
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung.