Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 [→ Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase] Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 [→ Änderung der Anmeldung] entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind innerhalb dieser Frist zu entrichten.
Innerhalb der 31-Monatsfrist zur Vornahme der Handlungen für den Eintritt in die europäische Phase muss der Anmelder für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch, der sich bei Ablauf der Frist in der Akte befindet, Anspruchsgebühren zahlen (Regel 162 (1) EPÜ). Laut Regel 162 (2) EPÜ können die Anspruchsgebühren später entrichtet werden. Dabei muss der Anmelder berechnen, wie viele Ansprüche recherchiert und/oder geprüft werden sollen, und vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Regel 161 EPÜ die entsprechenden Anspruchsgebühren entrichten. Aufgrund des neuen Wortlauts der Regel 162 (2) EPÜ wird deutlicher zwischen den beiden Fällen unterschieden, in denen der Anmelder vor Ablauf der Sechsmonatsfrist Anspruchsgebühren entrichten muss:1)
Regel 162 (2) Satz 1 EPÜ betrifft den Fall, dass der Anmelder nach Ablauf der 31-Monatsfrist und vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Regel 161 EPÜ keine Änderungen einreicht: Dann muss der Anmelder dafür sorgen, dass alle noch nicht gezahlten Anspruchsgebühren für den innerhalb der 31-Monatsfrist eingereichten Anspruchssatz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Regel 161 EPÜ entrichtet werden.2)
Beispiel: Eine Euro-PCT-Anmeldung X umfasst bei Ablauf der 31-Monatsfrist 27 Ansprüche. Der Anmelder entrichtet innerhalb der 31-Monatsfrist fünf Anspruchsgebühren. Nun muss er sicherstellen, dass vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Regel 161 EPÜ sieben weitere Anspruchsgebühren entrichtet werden.3)
Regel 162 (2) Satz 2 EPÜ betrifft den Fall, dass der Anmelder nach Ablauf der 31-Monatsfrist und vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Regel 161 EPÜ einen geänderten Anspruchssatz einreicht: Dann muss er die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der Ansprüche berechnen, die sich bei Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Regel 161 EPÜ in der Akte befinden. Er muss sicherstellen, dass vor Ablauf dieser Frist für die Zahl der bei Fristablauf in der Akte befindlichen Ansprüche, die die Zahl der Ansprüche übersteigt, für die bereits innerhalb der 31-Monatsfrist Anspruchsgebühren entrichtet wurden, Anspruchsgebühren entrichtet werden.4)
Beispiel: Eine Euro-PCT-Anmeldung Y umfasst bei Ablauf der 31-Monatsfrist 27 Ansprüche. Der Anmelder entrichtet innerhalb der 31-Monatsfrist fünf Anspruchsgebühren. Nach Ablauf der 31-Monatsfrist und vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Regel 161 EPÜ reicht der Anmelder einen geänderten Anspruchssatz mit 32 Ansprüchen ein. Nun muss er die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der Ansprüche berechnen, die sich bei Ablauf der Sechsmonatsfrist in der Akte befinden, d. h. 32 – 15 = 17. Da er bereits fünf Anspruchsgebühren entrichtet hat, muss er vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Regel 161 EPÜ noch 12 Anspruchsgebühren (17 – 5 = 12) entrichten.5)
Befinden sich bei Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Regel 161 EPÜ mehr als 15 Ansprüche in der Akte und werden für den sechzehnten oder einen weiteren Anspruch keine Anspruchsgebühren entrichtet, so gilt dies gemäß Regel 162 (4) EPÜ als Verzicht auf den entsprechenden Anspruch. Weiterbehandlung kann beantragt werden. Nähere Informationen enthält der Euro-PCT-Leitfaden, 9. Auflage, Januar 2016, Nr. 608.6)
Führt eine spätere (weitere) Änderung, die vor Ablauf der in der Mitteilung nach Regel 162 Abs. 2 Satz 1 AusfOEPÜ gesetzten Frist eingereicht wird, dazu, dass sich die Zahl der Ansprüche (nochmals) ändert, so ist diese neue Zahl zur Berechnung der Anspruchsgebühren maßgebend.7)
Hat der Anmelder die Anspruchsgebühren bereits innerhalb der 31-Monatsfrist (vgl. Regel 159 AusfOEPÜ) gezahlt und übersteigen diese den Betrag, der unter Berücksichtigung späterer Änderungen fällig wird, so werden zu viel gezahlte Anspruchsgebühren nach Ablauf der in der Mitteilung gemäß Regel 162 Abs. 2 Satz 1 AusfOEPÜ gesetzten Sechsmonatsfrist zurückerstattet.8)
Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.
Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.