Artikel 133 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
Artikel 133 (1) EPÜ → Keine Verpflichtung zur Vertretung durch zugelassene Vertreter
Beschreibt, dass niemand verpflichtet ist, sich durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen.
Artikel 133 (2) EPÜ → Vertretungspflicht für Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat
Erklärt, dass Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein müssen.
Artikel 133 (3) EPÜ → Vertretung durch Angestellte
Regelt die Vertretung durch Angestellte natürlicher oder juristischer Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat.
Artikel 133 (4) EPÜ → Gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter
Erklärt, dass die Ausführungsordnung Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter vorsehen kann.
In der mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 EPÜ im Rahmen des Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahrens kann es einer Person, die den zugelassenen Vertreter eines Beteiligten begleitet, gestattet werden, außerhalb des Rahmens von Artikel 117 EPÜ und über den umfassenden Vortrag des Falls des Beteiligten durch den zugelassenen Vertreter hinaus für diesen Beteiligten mündliche Ausführungen zu konkreten rechtlichen oder technischen Fragen zu machen.1)
Ein Rechtsanspruch auf solche mündlichen Ausführungen besteht nicht; sie dürfen nur mit Zustimmung des EPA und nach seinem Ermessen gemacht werden.2)
Das EPA hat bei der Ausübung seines Ermessens, mündliche Ausführungen durch eine Begleitperson im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren zuzulassen, hauptsächlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:3)
i) Der zugelassene Vertreter muß beantragen, daß diese mündlichen Ausführungen gemacht werden dürfen. Im Antrag sind der Name und die Qualifikation der Begleitperson anzugeben und der Gegenstand der beabsichtigten mündlichen Ausführungen zu nennen.
ii) Der Antrag ist so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu stellen, daß sich alle Gegenparteien auf die beabsichtigten mündlichen Ausführungen angemessen vorbereiten können.
iii) Ein Antrag, der erst kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellt wird, ist zurückzuweisen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, es sei denn, alle Gegenparteien sind damit einverstanden, daß die beantragten mündlichen Ausführungen gemacht werden.
iv) Das EPA muß davon überzeugt sein, daß die Begleitperson die mündlichen Ausführungen unter der ständigen Verantwortung und Aufsicht des zugelassenen Vertreters macht.
Für mündliche Ausführungen durch zugelassene Patentvertreter aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ sind, gelten keine besonderen Kriterien.4)
EPÜ, Teil 7 Kapitel 3 → Vertretung
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, einschließlich der Anforderungen an zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte.