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ep:gemeinsame_vertretung_mehrerer_beteiligter

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Gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter

Artikel 133 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Ausführungsordnung Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter vorsehen kann.

Artikel 133 (4) EPÜ

In der Ausführungsordnung können Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, vorgesehen werden.

siehe auch

Artikel 133 EPÜ → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

ep/gemeinsame_vertretung_mehrerer_beteiligter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/24 12:00 von areichelt