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ep:vertretung_durch_angestellte

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Vertretung durch Angestellte

Artikel 133 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Vertretung durch Angestellte natürlicher oder juristischer Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat.

Artikel 133 (3) EPÜ

Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat können in jedem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Maßgabe der Ausführungsordnung bedarf. In der Ausführungsordnung kann vorgeschrieben werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für andere juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können.

siehe auch

Artikel 133 EPÜ → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

ep/vertretung_durch_angestellte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/24 12:00 von areichelt