Änderungen

Artikel 123 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

Artikel 123 (1) EPÜ → Änderung der Anmeldungen
Beschreibt die Möglichkeit, die europäische Patentanmeldung zu ändern.

Artikel 123 (2) EPÜ → Verbot der unzulässigen Erweiterung
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Artikel 123 (3) EPÜ → Erweiterung des Schutzbereichs
Regelt, dass das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden darf, dass sein Schutzbereich erweitert wird.

siehe auch

EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.