Die Änderung einer Patentanmeldung im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist ein Prozess, durch den der Anmelder die ursprünglich eingereichte Patentanmeldung vor der Erteilung des Patents ändern kann. Die Änderungen können sich auf die Beschreibung, die Ansprüche und die Zeichnungen der Anmeldung beziehen.
Nach Artikel 123 (1) EPÜ [→ Änderung der Anmeldungen] ist es dem Anmelder gestattet, Anträge auf Änderungen jederzeit während des Prüfungsverfahrens einzureichen. Gemäß Artikel 123 (2) EPÜ [→ Verbot der unzulässigen Erweiterung] dürfen dabei jedoch keine neuen Informationen hinzugefügt werden, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Zudem dürfen Änderungen nach Artikel 123 (3) EPÜ [→ Erweiterung des Schutzbereichs ] nicht den Umfang der Ansprüche eines erteilten Patents erweitern.
Art. 123 EPÜ → Änderungen
Regelt die zulässigen Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents.