Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die jeweilige Patentabteilung.
§ 2 (3) DPMAV → Sitzung der Patentabteilung
→ Verfahren vor der Patentabteilung
Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 27 (1) Nr. 1 PatG → Prüfungsstellen
§ 27 (1) Nr. 2 PatG → Patentabteilungen
→ DPMAV