Prüfungsstellen und Patentabteilungen

§ 2 (1) DPMAV

Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.

§ 2 (2) S. 5 DPMAV

Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die jeweilige Patentabteilung.

§ 2 (3) DPMAV → Sitzung der Patentabteilung
Verfahren vor der Patentabteilung

§ 2 (4) DPMAV

Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 27 (1) Nr. 1 PatG → Prüfungsstellen
§ 27 (1) Nr. 2 PatG → Patentabteilungen

siehe auch

DPMAV