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In Verfahren vor der Patentabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
§ 27 (1) Nr. 2 PatG → Patentabteilungen
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
27 (1) Nr. 2 PatG → Patentabteilungen
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