die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.