Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:
Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
DesignG → Designverordnung
DesignG → Designrecht
DesignG → Designgesetz
DesignG → Deutsches Patent- und Markenamt
DesignG → Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
DesignG → Aufschiebung der Bekanntmachung