Mitteilungspflicht

§ 18 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung einer freien Erfindung an den Arbeitgeber.

§ 18 (1) ArbnErfG → Mitteilung einer freien Erfindung
Verpflichtet den Arbeitnehmer, eine freie Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

§ 18 (2) ArbnErfG → Bestreitung der Freiheit der Erfindung
Regelt, dass der Arbeitgeber die Freiheit der Erfindung innerhalb von drei Monaten bestreiten muss, um sie als Diensterfindung in Anspruch nehmen zu können.

§ 18 (3) ArbnErfG → Ausnahme von der Mitteilungspflicht
Legt fest, dass keine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Erfindung im Betrieb des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.2 → Freie Erfindungen
Regelt die Mitteilungs- und Anbietungspflichten des Arbeitnehmers bei freien Erfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Nutzung solcher Erfindungen.