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§ 18 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) legt fest, dass keine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Erfindung im Betrieb des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.
Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.
§ 18 ArbnErfG → Mitteilungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung einer freien Erfindung an den Arbeitgeber.
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