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arbeitnehmererfinderrecht:mitteilung_einer_freien_erfindung

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Mitteilung einer freien Erfindung

§ 18 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitnehmer, eine freie Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

§ 18 (1) ArbnErfG

Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform mitzuteilen. Dabei muss über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.

siehe auch

§ 18 ArbnErfG → Mitteilungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung einer freien Erfindung an den Arbeitgeber.

arbeitnehmererfinderrecht/mitteilung_einer_freien_erfindung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 18:55 von mfreund