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§ 18 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt, dass der Arbeitgeber die Freiheit der Erfindung innerhalb von drei Monaten bestreiten muss, um sie als Diensterfindung in Anspruch nehmen zu können.
Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer, dass die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (§ 6).
§ 18 ArbnErfG → Mitteilungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung einer freien Erfindung an den Arbeitgeber.
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