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arbeitnehmererfinderrecht:bestreitung_der_freiheit_der_erfindung

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Bestreitung der Freiheit der Erfindung

§ 18 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt, dass der Arbeitgeber die Freiheit der Erfindung innerhalb von drei Monaten bestreiten muss, um sie als Diensterfindung in Anspruch nehmen zu können.

§ 18 (2) ArbnErfG

Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer, dass die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (§ 6).

siehe auch

§ 18 ArbnErfG → Mitteilungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung einer freien Erfindung an den Arbeitgeber.

arbeitnehmererfinderrecht/bestreitung_der_freiheit_der_erfindung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 18:55 von mfreund