§ 5 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) legt fest, welche Informationen die Meldung enthalten muss, einschließlich der Beschreibung der technischen Aufgabe und der Lösung.
In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
Auch diese Angaben nach § 5 Abs. 2 ArbNErfG stehen nicht im Ermessen des zu umfassender Information verpflichteten Arbeitnehmers.1)
Entspricht die Meldung nicht den Anforderungen von Absatz 2, kann der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 ArbNErfG eine Ergänzung verlangen, bei der er den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, zu unterstützen hat.2)
Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber - gegebenenfalls nach Ergänzung der Meldung - die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt wer den, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Person erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden.3)
Dass die Meldung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in schriftlicher Form und als gesonderte Mitteilung zu erfolgen hat, ist für die bis zum 30. September 2009 geltende Rechtslage von besonderer Bedeutung. Da die Meldung die viermonatige Inanspruchnahmefrist in Gang setzt, wird dadurch eine klare, jederzeit nachweisbare aktenmäßige Grundlage geschaffen, auf welcher der Arbeitgeber über die Inanspruchnahme entscheiden kann und muss,4)
Ordnungsgemäß ist eine Meldung, wenn sie:
und die weiteren Anforderungen des § 5 II ArbEG erfüllt sind:
sowie fakultativ:
Ohne Ergänzungsaufforderung (nach § 5 III ArbEG) werden Mängel des § 5 II ArbEG geheilt.
Grundsätzlich besteht eine gesonderte Meldepflicht aller Miterfinder.
Sind mehrere Personen Erfinder ist gemäß § 5 I S. 2 ArbEG auch gemeinsame Meldung möglich. Die Miterfinder können einen Vertreter bestimmen. Die Inanspruchnahmefrist läuft für jeden separat. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Erfindung dem Arbeitgeber bereits durch die Einzelmeldung eines anderen Miterfinders bekannt war. Dann ist die Meldung des anderen Miterfinders notwendig, um für ihn die oben genannten Rechtsfolgen herbeizuführen.
Der Arbeitgeber hat die Meldung unverzüglich schriftliche zu bestätigen (§ 5 I S. 3 ArbEG).
Die Meldung muss für den Arbeitgeber als Erfindungsmeldung erkennbar sein. Die Meldepflicht hat nicht nur die allgemeine Unterrichtung des Arbeitgebers von den durchgeführten Arbeiten zum Zweck, sondern soll den Arbeitgeber gerade auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder der Freigabe nahezubringen (vgl. BGH,LM § 549 ZPO Nr. 42 = MDR 1958, 406). Die bloße Bekanntgabe der Versuchsergebnisse ist nicht geeignet, den Arbeitgeber auf eine Erfindung aufmerksam zu machen. Hinzukommen muss zumindest der Hinweis, dass der Arbeitnehmer die Versuche für bedeutsam und als Ausdruck eines gegebenenfalls patentfähigen allgemeinen Lösungsprinzips oder einer Erfindung ansieht.5)
Meldet ein Arbeitnehmer arglistig eine Diensterfindung in einer Weise an, die den Arbeitgeber davon abhält, sie in Anspruch zu nehmen, so wird die Zweimonatsfrist des § 5 Abs. 3 ArbNErfG nicht in Gang gesetzt.6)
§ 5 ArbnErfG → Meldepflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine Diensterfindung dem Arbeitgeber zu melden.