Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben.
§ 5 (1) S. 1 ArbnErfG → Meldepflicht
§ 5 (2) ArbnErfG → Anforderungen an die Erfindungsmeldung
§ 5 (3) ArbnErfG → Fiktion der Ordnungsmäßigkeit der Erfindungsmeldung
Die Meldepflicht trifft jedoch jeden (Mit-)Erfinder.1)
Sind an dem Zustandekommen einer Erfindung mehrere Arbeitnehmer beteiligt, können sie zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbNErfG die Erfindungsmeldung gemeinsam abgeben.2)
Dafür genügt jedoch nicht, dass in der Erfindungsmeldung eines Miterfinders weitere Beteiligte genannt werden; hierdurch werden diese von der Pflicht zur Erfindungsmeldung nicht frei.3)
Soll die Frist zur Inanspruchnahme trotz fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung gegenüber einem bestimmten Erfinder zu laufen beginnen, muss daher der Arbeitgeber - wie im Fall „Haftetikett“ durch die Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt - auch dokumentieren, dass ihm gerade dieser Erfinder als Diensterfinder bekannt ist.4)