§ 42 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten.
§ 42 Nr. 1 ArbnErfG → Offenbarung der Diensterfindung
Erlaubt dem Erfinder, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren.
§ 42 Nr. 2 ArbnErfG → Ablehnung der Offenbarung
Erlaubt dem Erfinder, die Offenbarung der Diensterfindung aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit abzulehnen.
§ 42 Nr. 3 ArbnErfG → Benutzungsrecht bei Inanspruchnahme
Gewährt dem Erfinder ein nichtausschließliches Benutzungsrecht bei Inanspruchnahme der Diensterfindung.
§ 42 Nr. 4 ArbnErfG → Vergütung bei Verwertung
Bestimmt die Vergütungshöhe bei Verwertung der Erfindung durch den Dienstherrn.
§ 42 Nr. 5 ArbnErfG → Nichtanwendung von § 40 Nr. 1
Stellt klar, dass § 40 Nr. 1 keine Anwendung findet.
Neufassung von § 42 ArbEG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414)
ArbnErfG, Dritter Abschnitt → Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im öffentlichen Dienst
Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, einschließlich Beamten und Soldaten.