§ 19 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet.
§ 19 (1) ArbnErfG → Angebot eines Nutzungsrechts
Verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an der freien Erfindung anzubieten.
§ 19 (2) ArbnErfG → Erlöschen des Vorrechts
Bestimmt, dass das Vorrecht des Arbeitgebers erlischt, wenn er das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten annimmt.
§ 19 (3) ArbnErfG → Festsetzung der Bedingungen durch das Gericht
Erlaubt die gerichtliche Festsetzung der Bedingungen, wenn der Arbeitgeber die Angemessenheit der Bedingungen bestreitet.
§ 19 (4) ArbnErfG → Änderung der Bedingungen
Erlaubt die Änderung der Bedingungen bei wesentlichen Änderungen der Umstände.
ArbnErfG, Abschnitt 2.2 → Freie Erfindungen
Regelt die Mitteilungs- und Anbietungspflichten des Arbeitnehmers bei freien Erfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Nutzung solcher Erfindungen.