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Wettbewerbsverstoß: Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
§ 8 UWG → Unterlassungsanspruch
Als Teilnehmer haftet auf Unterlassung [§ 8 UWG → Unterlassungsanspruch], wer - zumindest bedingt vorsätzlich - den Wettbewerbsverstoß eines anderen fördert.1) [→ Teilnehmerhaftung]
UWG → Wettbewerbsrecht
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