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Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
§ 8 UWG → Beseitigung und Unterlassung
Bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen besteht ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.
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