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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:strafe_auf_irrefuehrende_werbung

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Strafe auf irreführende Werbung

§ 16 (1)

Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

siehe auch

§ 16 → Strafbare Werbung
Wer irreführend wirbt oder Schneeballsysteme betreibt, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

wettbewerbsrecht/strafe_auf_irrefuehrende_werbung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/15 07:29 von mfreund