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wettbewerbsrecht:schneeballsysteme_im_geschaeftlichen_verkehr

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Schneeballsysteme im geschäftlichen Verkehr

§ 16 (2)

Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

siehe auch

§ 16 → Strafbare Werbung Wer irreführend wirbt oder Schneeballsysteme betreibt, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

wettbewerbsrecht/schneeballsysteme_im_geschaeftlichen_verkehr.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/15 07:30 von mfreund