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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:plicht_zur_dokumentation_und_aufbewahrung_der_einwilligung_in_telefonwerbung

finanzcheck24.de

Plicht zur Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligung in Telefonwerbung

§ 7a (1) UWG

Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.

siehe auch

§ 7a UWG → Einwilligung in Telefonwerbung
Verlangt, dass Unternehmen, die telefonisch gegenüber Verbrauchern werben, deren vorherige ausdrückliche Einwilligung dokumentieren, fünf Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

wettbewerbsrecht/plicht_zur_dokumentation_und_aufbewahrung_der_einwilligung_in_telefonwerbung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1