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§ 7a UWG verlangt, dass Unternehmen, die telefonisch gegenüber Verbrauchern werben, deren vorherige ausdrückliche Einwilligung dokumentieren, fünf Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.
§ 7a (1) UWG → Plicht zur Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligung in Telefonwerbung
Verpflichtet werbende Unternehmen, bei telefonischer Werbung gegenüber Verbrauchern die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers zu dokumentieren und diese zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form aufzubewahren.
§ 7a (2) UWG → Dauer der Aufbewahrung und Vorlagepflicht des Nachweises der Einwilligung in Telefonwerbung
Der Nachweis der Einwilligung muss für fünf Jahre nach Erteilung und nach jeder Verwendung aufbewahrt werden.
UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dient dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.
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