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Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie regelmäßig aktualisiert auf seiner Internetseite.
Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
§ 8b (2) UWG → Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände
Ein rechtsfähiger Wirtschaftsverband wird auf Antrag in die Liste aufgenommen, wenn er bestimmte Anforderungen, wie eine Mindestanzahl von 75 Unternehmern als Mitglieder, sowie eine einjährige satzungsgemäße Tätigkeit, erfüllt.
§ 8b (3) UWG → Anwendung der Vorschriften auf qualifizierte Wirtschaftsverbände
Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände des Unterlassungsklagengesetzes gelten entsprechend auch für qualifizierte Wirtschaftsverbände.
UWG, Kapitel 2 → Rechtsfolgen
Behandelt die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das UWG, einschließlich Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung, der Berechtigung bestimmter Verbände und öffentlicher Stellen zur Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, der Thematisierung des Missbrauchs von Abmahnungen, Schadenersatzansprüchen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, der Abschöpfung unlauter erzielter Gewinne zugunsten des Staates sowie speziellen Verjährungsfristen für Ansprüche.
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