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Eine Unlauterkeit der geschäftlichen Handlung bei der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF/§ 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF zu beurteilen.1)
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